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Der Stempel, der nichts beweist: Was Sie seit dem 2. August kennzeichnen müssen

Autorenbild: Stefan Bach
Stefan Bach
12. Aug.
7 Min. Lesezeit

Seit dem 2. August gilt die Kennzeichnungspflicht der europäischen KI-Verordnung. Seither geistert ein Satz durch Newsletter, LinkedIn-Feeds und Agentur-Mailings: „Ab jetzt müssen alle KI-generierten Texte gekennzeichnet werden.“ Der Satz ist eingängig. Er ist auch falsch.


Und parallel dazu wächst eine zweite Illusion. Sie lautet, die Technik werde das Problem schon lösen: Wasserzeichen im Text, Detektoren zur Prüfung, ein digitaler Stempel, der Klarheit schafft. Auch das trägt nicht. Ich halte den zweiten Irrtum sogar für den gefährlicheren, weil er nicht nur zu unnötiger Arbeit führt, sondern zu falschen Anschuldigungen.


Beides sortiere ich hier — und zwar so, dass Sie am Ende wissen, was Sie in Ihrem Unternehmen tatsächlich tun müssen.


Zuerst die Entlastung: Sie sind Betreiber, nicht Anbieter


Die KI-Verordnung unterscheidet streng zwischen zwei Rollen, und diese Unterscheidung nimmt Ihnen den größten Teil der Last ab. Anbieter ist, wer ein KI-System entwickelt und unter eigenem Namen auf den Markt bringt. Betreiber ist, wer ein KI-System im beruflichen Kontext nutzt. Wenn Sie ChatGPT, Gemini, Claude oder Midjourney einsetzen oder einen zugekauften Chatbot auf Ihrer Website betreiben, sind Sie Betreiber. Fast immer.


Das ist relevant, weil sich die vier Pflichten aus Artikel 50 auf diese Rollen verteilen. Die viel diskutierte maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte trifft den Anbieter, also OpenAI, Google oder Anthropic — nicht Sie. Ihre Pflichten als Betreiber sind überschaubar: Sie müssen offenlegen, wenn Menschen mit einem KI-System interagieren, Sie müssen Deepfakes kennzeichnen, und Sie müssen unter engen Voraussetzungen KI-generierte Texte kennzeichnen.


Ein Detail, das die Kommission ausdrücklich klarstellt und das im Agenturgeschäft für Ruhe sorgt: Nutzt ein Unternehmen ein KI-System, gelten die einzelnen Mitarbeiter nicht als eigene Betreiber. Und ein Unternehmen bleibt Betreiber, auch wenn Freelancer in seinem Auftrag arbeiten.


Die Textregel, die kaum jemand richtig zitiert


Jetzt zum Kern des Missverständnisses. Für Texte greift die Kennzeichnungspflicht nur, wenn drei Dinge zusammenkommen: Der Text wird veröffentlicht, er informiert die Öffentlichkeit, und er betrifft Angelegenheiten von öffentlichem Interesse. Die Kommission zählt dazu Politik, öffentliche Verwaltung, Justiz, Grundrechte, öffentliche Sicherheit und Gesundheit, Umweltschutz, Verbrauchersicherheit sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Entwicklungen, über die öffentlich debattiert wird.


Ihr Produkttext, Ihre Leistungsbeschreibung, Ihr Newsletter, Ihr LinkedIn-Beitrag über die neue Fertigungshalle: Das fällt regelmäßig nicht darunter.


Und selbst wenn ein Text thematisch hineinreicht, greift eine zweite Ausnahme, die noch wichtiger ist. Die Pflicht entfällt, wenn der Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterlag und eine Person die Verantwortung für die Veröffentlichung trägt. Genau das ist in den meisten Unternehmen ohnehin der Fall — jemand liest gegen, prüft die Fakten, gibt frei.


Aber Vorsicht bei der Definition, denn hier wird es streng: Die Kommission verlangt eine bewusste Prüfung der Substanz durch fachlich qualifizierte Personen. Eine Rechtschreib- und Grammatikkorrektur reicht ausdrücklich nicht. Wer den KI-Text nur durchs Lektorat schiebt, hat keine redaktionelle Kontrolle ausgeübt. Wer ihn inhaltlich prüft, korrigiert und verantwortet, schon.


Was Sie tatsächlich kennzeichnen müssen


Damit bleibt eine kurze, konkrete Liste — und die sollten Sie ernst nehmen, weil ein Verstoß hier mit bloßem Auge erkennbar und damit leicht angreifbar ist.


Ihr Chatbot auf der Website und jede KI-Stimme in der Telefonanlage brauchen einen Hinweis, dass hier keine Menschen antworten. Der Hinweis gehört an den Anfang der Interaktion, nicht ins Impressum.


Realistisch wirkende KI-Bilder, KI-Videos und KI-Stimmen von Personen gelten als Deepfake und müssen offengelegt werden. Das betrifft das synthetische Model in Ihrer Werbung genauso wie den KI-Avatar im Erklärvideo. Besonders heikel wird es bei Produktabbildungen: Ein KI-generiertes Bild, das ein konkretes reales Kaufobjekt zeigt, erweckt einen dokumentarischen Eindruck — hier kommt neben der KI-Verordnung auch das Wettbewerbsrecht ins Spiel.


Wichtig dabei, und das übersehen viele: Für die Deepfake-Offenlegung können Sie sich nicht auf das maschinenlesbare Wasserzeichen Ihres KI-Anbieters berufen. Die Offenlegung muss für Menschen wahrnehmbar sein. Ein sichtbares Label am Bild, nicht ein verstecktes Signal in den Metadaten.


Eine Entwarnung gibt es noch: Die Pflicht wirkt nicht zurück. Was vor dem 2. August erzeugt wurde, müssen Sie nicht nachträglich markieren.


Der Stempel: Was Wasserzeichen können und was nicht


Damit zum technischen Teil, und der ist ernüchternder, als die Diskussion vermuten lässt.


Text-Wasserzeichen sind real. Google DeepMind hat mit SynthID ein Verfahren entwickelt, das die Wahrscheinlichkeiten bei der Wortauswahl während der Texterzeugung so verschiebt, dass ein statistischer Test die Signatur später wiedererkennt — veröffentlicht in Nature, produktiv im Einsatz bei Gemini und über rund zwanzig Millionen Interaktionen daraufhin geprüft, dass die Textqualität nicht leidet. Anthropic hat zum Stichtag am 2. August nachgezogen und markiert die Ausgaben seiner Claude-Modelle weltweit.


Nur: Diese Signatur ist fragil. Sie überlebt eine Paraphrase häufig nicht. Sie überlebt eine Übersetzung häufig nicht. Sie braucht eine gewisse Textlänge, um überhaupt messbar zu sein — bei einem Zweizeiler ist zu wenig Signal da. Sie funktioniert nur innerhalb desselben Anbieters, weil es keinen gemeinsamen Standard gibt. Und sie existiert bei Modellen, die kein Wasserzeichen setzen, schlicht nicht. Anthropic formuliert die Grenze bemerkenswert offen: Das Zeichen belege nur, dass das Modell den Inhalt verarbeitet habe, nicht die Autorschaft.


OpenAI ist noch weiter gegangen und hat sein eigenes, nach Unternehmensangaben hochgenaues Verfahren entwickelt — und dann nicht ausgerollt. Als Gründe nennt das Unternehmen die leichte Umgehbarkeit durch Übersetzen oder Umschreiben und die Sorge, bestimmte Gruppen unverhältnismäßig zu treffen, namentlich Menschen, die nicht in ihrer Muttersprache schreiben.


Eine Verwechslung sollten Sie dabei kennen, weil sie im Netz munter weitergetragen wird. Die zahlreichen kostenlosen Werkzeuge, die versprechen, „KI-Wasserzeichen zu entfernen“, entfernen fast ausschließlich unsichtbare Unicode-Zeichen — Steuerzeichen ohne Breite, weiche Trennzeichen, Formatierungsreste. Mit statistischen Wasserzeichen wie SynthID haben sie nichts zu tun. Umgekehrt heißt „kein verdächtiges Zeichen gefunden“ eben nicht „kein KI im Spiel“.


Die eigentliche Gefahr: Detektoren als Beweismittel


Jetzt kommt der Teil, bei dem ich als Datenschutzbeauftragter am deutlichsten werde. Wenn Sie eine Sache aus diesem Beitrag mitnehmen, dann diese: Ziehen Sie niemals arbeits- oder vertragsrechtliche Konsequenzen allein aus dem Ergebnis eines KI-Detektors.


Die Zahlen dazu sind eindeutig. Eine Stanford-Studie prüfte gängige Detektoren an Aufsätzen von Nicht-Muttersprachlern und fand eine durchschnittliche Falsch-Positiv-Rate von 61,3 Prozent; mindestens ein Detektor stufte 97,8 Prozent dieser Texte fälschlich als KI-generiert ein. Bei Aufsätzen muttersprachlicher Schüler lag die Fehlerquote bei rund fünf Prozent. Der Grund ist bauartbedingt: Diese Werkzeuge messen sprachliche Vorhersagbarkeit — und wer in einer Fremdsprache schreibt, schreibt schlichter und damit vorhersagbarer.


OpenAI hat seinen eigenen Detektor bereits 2023 wieder abgeschaltet. Die veröffentlichten Werte: 26 Prozent der KI-Texte korrekt erkannt, 9 Prozent menschlicher Texte fälschlich beschuldigt.


Übertragen Sie das auf Ihren Alltag. Ihr polnischer Ingenieur schreibt eine Dokumentation auf Deutsch. Ihre Agentur liefert einen Text. Ein Bewerber schickt ein Anschreiben. Sie jagen das durch ein Tool, bekommen einen hohen Wert und ziehen Konsequenzen. Arbeitsrechtlich tragen Sie bei einer Verdachtskündigung die Beweislast für die objektiven Tatsachen, die den Verdacht begründen — ein Score mit dokumentierter Fehlerquote dürfte dafür nicht genügen. Zivilrechtlich riskieren Sie bei öffentlichen Vorwürfen Ansprüche wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Und menschlich zerstören Sie eine Arbeitsbeziehung auf Basis eines Münzwurfs.


Was stattdessen trägt: der Vertrag


Wenn Technik die Frage nicht beantworten kann, muss es die Vereinbarung tun. Das ist die praktische Konsequenz, und sie ist unspektakulär.


Regeln Sie die KI-Nutzung mit Ihren Agenturen, Textern und Freelancern vertraglich. Vier Bausteine reichen: eine Offenlegungspflicht, ob und wie generative KI eingesetzt wurde. Eine Zusicherung, dass jeder gelieferte Inhalt vor Übergabe inhaltlich von fachlich qualifizierten Personen geprüft wurde. Eine Zusicherung, dass keine Rechte Dritter verletzt werden. Und eine Freistellung für den Fall, dass es doch schiefgeht.


Das ist nicht nur rechtlich sauberer, es dreht auch die Beweislast dorthin, wo sie hingehört: zum Lieferanten, der weiß, wie er gearbeitet hat.


Ein Punkt kommt hinzu, den Einkäufer von Content oft übersehen. Rein KI-generierte Inhalte sind in Deutschland nicht urheberrechtlich geschützt, weil das Urheberrecht eine persönliche geistige Schöpfung und damit einen menschlichen Urheber verlangt. Wer also Texte oder Bilder einkauft und Exklusivität erwartet, sollte wissen: An rein maschinell erzeugten Bestandteilen erwerben Sie keine ausschließlichen Rechte. Jeder darf sie nutzen. Wer auf Alleinstellung setzt, braucht nachweisbare menschliche Gestaltungstiefe — bloßes Prompten genügt dafür nach derzeitiger Einschätzung nicht.


Der pragmatische Weg


Meine Empfehlung für die nächsten Wochen ist bewusst schlicht. Setzen Sie den KI-Hinweis in Ihren Chatbot, sichtbar beim ersten Kontakt. Gehen Sie Ihre Bild- und Videowelt durch und kennzeichnen Sie, was realistisch wirkende Personen oder konkrete Produkte zeigt. Legen Sie eine interne Regel je Inhaltstyp fest, statt jeden einzelnen Text zu bewerten — im Zweifel großzügig kennzeichnen, das kostet nichts und senkt das Abmahnrisiko. Und nehmen Sie sich Ihre Dienstleisterverträge vor.


Was Sie nicht brauchen, ist ein Detektor-Abo. Der Stempel, den die Technik verspricht, beweist weniger, als sein Preis vermuten lässt. Verlässlich ist am Ende nicht die Signatur im Text, sondern der Mensch, der seinen Namen unter das Ergebnis setzt.



Sie wollen wissen, was in Ihrem Unternehmen konkret unter die Kennzeichnungspflicht fällt — und was nicht? Ich prüfe Ihre Inhalte und Kanäle, ordne die Fallgruppen ein, formuliere die Hinweise und bringe die Dienstleisterverträge auf Stand. Als TÜV-zertifizierter Datenschutzbeauftragter mit Marketing-Hintergrund verbinde ich dabei die rechtliche und die kommunikative Seite. Schreiben Sie mir über das Kontaktformular.


Quellen


Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Art. 3 Nr. 3, 4 und 60, Art. 50 Abs. 1 bis 4, Art. 99 · Europäische Kommission, Leitlinien und FAQ zu den Transparenzpflichten nach Art. 50 (final angenommen am 20.7.2026) · Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus), Amtsblatt vom 24.7.2026, in Kraft seit 27.7.2026 · KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), Bundestag 11.6.2026, Bundesrat 10.7.2026; Bundesnetzagentur als Marktüberwachungsbehörde · Dathathri et al., „Scalable watermarking for identifying large language model outputs“, Nature 634 (2024), S. 818–823 (SynthID-Text) · Kirchenbauer et al., „A Watermark for Large Language Models“, ICML 2023 · Anthropic zur Einführung von Text-Wasserzeichen (August 2026) · OpenAI zum nicht ausgerollten Watermarking-Verfahren (4.8.2024) und zur Einstellung des AI Classifier (20.7.2023) · Liang, Yuksekgonul, Mao, Wu, Zou, „GPT detectors are biased against non-native English writers“, Patterns 4(7):100779 (2023) · Turnitin zu Falsch-Positiv-Raten; Vanderbilt University zur Deaktivierung des AI-Detektors (16.8.2023) · §§ 2 Abs. 2, 7 UrhG · §§ 3a, 5, 5a, 8 Abs. 3 UWG; Wettbewerbszentrale, Leitfaden zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte (Februar 2026) · § 626 BGB; §§ 823, 824, 1004 BGB · Bitkom, Marketingstudie vom 12.2.2026.

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